Erklärung


„Medizinprodukte, die nicht für die Anwendung durch Laien bestimmt sind, dürfen ausschließlich an Ärztinnen, Heilpraktikerinnen sowie Kosmetiker*innen mit entsprechender Heilpraktikerausbildung abgegeben werden. Eine Abgabe an andere Personen ist nur möglich, wenn eine ärztliche oder zahnärztliche Verordnung vorliegt (§ 3 Nr. 17 Medizinproduktegesetz). Entsprechende Nachweise bzw. Verordnungen kann ich auf Anfrage vorlegen.“